Immer wieder gibt es bei ausländischen Mitarbeiter*innen mit befristeter Arbeitsbewilligung das Problem, dass deren Bescheid für die Verlängerung ihrer Arbeitsbewilligung erst mit Ablauf der vorangegangenen Befristung ausgestellt bzw. ausgehändigt wird. Auf Grund dieser Tatsache, hätten unsere Postmitarbeiter*innen, trotz vorliegender Arbeitsbewilligung den Anspruch auf die Leistungen von post.sozial verloren.
Am 23. April 2021 hat Vorsitzender Helmut Köstinger die Geschäftsführung von post.sozial ersucht, hier eine Lösung für unsere Mitarbeiter*innen zu finden.
“In der am 4. Mai stattgefundenen post.sozial Präsidiumssitzung haben wir deshalb einstimmig einen entsprechenden Beschluss gefasst und das Problem im Sinne der betroffenen Kolleg*innen behoben”, so Martin Palensky Vorsitzender von post.sozial.
Das Präsidium beschließt, dass für Mitarbeiter*innen, deren Dienstverhältnis aufgrund der im Ausländerbeschäftigungsgesetz bestehenden Regelungen befristet abgeschlossen wird, die selben Regelungen von post.sozial, wie für unbefristete Mitarbeiter*innen zur Anwendung kommen und mit dem Tag umgesetzt werden, sobald der/die betroffene Mitarbeiter*(in) ein Gesamtdienstverhältnis von mindestens 6 Monaten, beziehungsweise bei einem Anspruch auf Essensbons von mindestens 3 Monaten aufweist.