- Hintergrund und rechtliche Grundlage: Die Vereinbarung basiert auf einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, das festlegt, dass Beamt*innen eine Pause gemäß § 48b BDG zusteht, wenn die Gesamtdauer aller Dienstabschnitte eines Tages 6 Stunden überschreitet, unabhängig von der Dauer der einzelnen Dienstabschnitte.
- Anpassung der Dienstpläne: Ab Juli 2024 wurden die Dienstpläne der Beamt*innen angepasst, um die Pause dienstplanmäßig auszuweisen.
- Abschlagszahlung und Verzicht auf weitere Ansprüche: Beamt*innen, die vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2024 in den Filialen tätig waren, erhalten eine Abschlagszahlung für nicht konsumierte Pausen.
Mit einer schriftlichen Erklärung, die die betroffenen Kolleg*innen in den nächsten Tagen zugesendet bekommen, wird die Zustimmung zur Abgeltung der Abschlagszahlung bestätigt. Die Auszahlung der Abschlagszahlung erfolgt zum nächsten möglichen Termin.
Damit ist geregelt, dass die Pauseneinräumung dienstplanmäßig erfolgt, eigenverantwortlich zu konsumieren sowie zu buchen ist und bisherige Ansprüche finanziell abgegolten werden.