Wir haben die Verantwortlichen wieder aufgefordert, rechtzeitig einer Arbeitsverdichtung durch nicht besetzte Arbeitsplätze entgegenzuwirken. Schon im Jahr 2022 wurde von uns für diese zusätzlichen Leistungen auch ein Ausgleich eingefordert, der diesmal wieder in Form eines Sonder-Urlaubstag genehmigt wird.
Anspruch auf 8 Stunden Freizeit besteht für Vollbeschäftigte und aliquot für Teilzeitbeschäftigte. Das betrifft alle Lehrlinge, Schaltermitarbeiter*innen, A1 Expert*innen, Hilfskräfte und Filial- und Knotenleiter*innen, die im Zeitraum von 11. September bis 3. November 2023 an mindestens 80 % der Sollarbeitstage in einer Filiale tatsächlich im Einsatz waren.
In Absprache mit der Knotenleitung wird dieser „Sonder-Urlaubstag“ im Zeitraum von 1. Jänner bis 30. April 2024 gewährt und verfällt mit 30. April 2024, wenn er nicht konsumiert wird. Mitarbeiter*innen, die aus dem Unternehmen ausscheiden, erhalten für diesen nicht konsumierten „Sonder-Urlaubstag“ keinen finanziellen Ausgleich.