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Distribution & Logistik

Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in Logistikzentren

05.07.2021

Aufgrund der mit 01. Juli 2021 in Kraft gesetzten 2. COVID-19-Öffnungsverordnung inkl. 1. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung werden die Verhaltensregelungen bei Tätigkeiten in Logistikzentren wie folgt mit sofortiger Wirksamkeit gelockert:


Mitarbeiter*innen, die „Geimpft“ oder „Getestet“ oder „Genesen“ sind (3G-Regel), müssen keine Mund-Nasen-Schutz-Maske/FFP2-Maske bei Tätigkeiten in den Räumlichkeiten des Logistikzentrums tragen.

Geimpft bedeutet: ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung gegen COVID-19 für maximal 3 Monate gültig; bei Vollimmunisierung gilt der Impfschutz für 9 Monate (ab dem Tag der 1. Impfung)

Getestet bedeutet: PCR-Tests gültig für 72 Stunden ab Probenentnahme; Antigen-Tests von einer befugten Stelle gültig für 48 Stunden ab Probenentnahme; kontrollierte Selbsttests (über behördliches Datenverarbeitungssystem) gültig für 24 Stunden ab Probenentnahme.

Genesen bedeutet: Man ist, nach Ablauf der Infektion, für 180 Tage von der Testpflicht befreit. Ein Nachweis für neutralisierende Antikörper gilt für 90 Tage ab dem Testzeitpunkt. Nachweis: Aufgehobener Absonderungsbescheid = für 6 Monate gültig, Antikörpertest = 3 Monate gültig

Folgende Nachweise sind gültig: Grüner Pass, Test-Zertifikate mit EU-konformem QR-Code, Genesungszertifikate, aufgehobene Absonderungsbescheide, Antikörpertests, Impfkarten, behördlich anerkannte Impfpässe sowie E-Impfpässe.

Die Mitarbeiter*innen die einen der oben angeführten Nachweise vorlegen, sollten zur besseren Unterscheidung mit einem nichtübertragbaren eindeutig erkennbaren Kennzeichen (z.B. „gelbe oder grüne Karte“) ausgestattet werden, das sichtbar zu tragen ist. Diese Kennzeichnung hat auch das Gültigkeitsdatum und einen Stempel (Poststempel oder den Stempel eines*r Arbeitsmediziner*in) zu enthalten. Mit dieser Maßnahme könnte bei Kontrollen einfach erkannt werden, dass die/der Betreffende von der Tragepflicht der Mund-Nasen-Schutz-Maske/FFP2-Maske aufgrund dieser Regelung entbunden ist.

Eine Aufbewahrung der von den Mitarbeiter*innen vorgelegten Nachweise ist nicht zulässig. 

Mitarbeiter*innen, die nicht geimpft oder genesen sind und keinen Nachweis gemäß Punkt a) vorlegen, müssen verpflichtend eine Mund-Nasen-Schutz-Maske/FFP2-Maske bei Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der Logistikzentren tragen.

In jedem Logistikzentrum ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen, der die Präventionsmaßnahmen umzusetzen und die Einhaltung der Maßnahmen zu kontrollieren hat – den Einhaltungs- und Durchführungsbeauftragen ist diese Aufgabe zu übertragen.

Bis zur Erlassung eines neuen Präventionshandbuches gelten die mit Dienstanweisung vom 16. September 2020 festgelegten grundsätzlichen Präventionsmaßnahmen:

  • KEINESFALLS KRANK IN DIE ARBEIT ZU KOMMEN!  Schützen Sie sich und Ihre Kolleginnen und Kollegen. Achten Sie deshalb besonders auf Krankheits-Symptome.
  • Mehrmals täglich Hände mit Wasser und Seife (mind. 30 Sekunden) waschen oder desinfizieren, insbesondere bei Betreten der Dienststelle. Anschließend Trocknen der Hände mit einem Einweghandtuch bzw. mit Handtrockner. Toilettenhygiene einhalten.
  • Husten oder niesen Sie in die Ellenbeuge oder bedecken Sie Mund und Nase mit einem Taschentuch (dieses bitte anschließend entsorgen)
  • Verzichten Sie auf Händeschütteln
  • Halten Sie – wenn möglich – Abstand zu Kolleg*innen und anderen Menschen 
  • Räume gründlich lüften (mindestens 5 Minuten pro Stunde)
  • Beachten Sie die Maximalbelegung eines jeden Raumes – insbesondere der Garderoben, Aufenthalts- und Sanitärräume sowie die Regelungen über die Ampelfarben, wobei diese derzeit auf „Grün“ steht. 

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