Die 2. Dienstrechtsnovelle 2019 verlautbart am 8. Juli 2019 sieht vor, dass entsprechend dem EU Recht Zeiten einschlägiger schulischer oder beruflicher Ausbildung zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr teilweise, sowie Zeiten eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zur Gänze für die Gehaltsbemessung zu berücksichtigen sind. Somit wurde teilweise auch dem Sinn der Besoldungsreform 2015 widersprochen, die eine pauschale Anrechnung von Vordienstzeiten verwirklicht hat. Dennoch blieben die Rechtsfolgen der Besoldungsreform 2015 aufrecht.
Die Dienstbehörde wurde gesetzlich verpflichtet, von Amts wegen die besoldungsrechtliche Stellung aller zum Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Novelle aktiven Beamt*innen bescheidmäßig neu festzusetzen. Da das Personalamt der Österreichischen Post AG kaum Informationen über Vordienstzeiten der rund 5500 Beamt*innen hatte wurde jede/r Einzelne eingeladen, bis 22. September 2020 entsprechende Nachweise vorzulegen, verwaltungsrechtlich also einen Antrag zu stellen.
Von dieser Möglichkeit hat mehr als die Hälfte der Angeschriebenen Gebrauch gemacht. Vor wenigen Tagen wurden nun alle mittels RSa Brief über den bisherigen Stand des Ermittlungsverfahrens informiert und gegebenenfalls eingeladen, entsprechende Nachweise binnen sechs Monaten vorzulegen.
Der Gesetzgeber hat es 2019 wohl bewusst unterlassen, der Dienstbehörde eine Frist zur Erledigung der Verfahren über die Neufestsetzung vorzugeben. Es gelten daher die nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) geltenden Fristen. Demnach hat die Behörde binnen 6 Monaten zu entscheiden. Entscheidet die Verwaltungsbehörde über einen Antrag nicht binnen sechs Monaten bzw. einer gesetzlich vorgesehenen kürzeren oder längeren Entscheidungsfrist nach dem Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung, kann eine Säumnisbeschwerde erhoben werden.
Nun wurden auch jene Fälle von Amts wegen bearbeitet, wo der Dienstbehörde keinerlei Nachweise über Zeiten vor dem 18. Lebensjahr vorliegen.
Anderen wurden Zeiten einer Lehrausbildung vor dem 18.Lebensjahr anerkannt. Diese können als sonstige Zeiten aber nur dann zur Ermittlung der Vergleichsstichtages berücksichtigt werden, wenn die sonstige Zeiten 4 Jahre übersteigen. Übersteigen die „Sonstigen Zeiten“ die vier Jahre werden diese Zeiten zur Hälfte angerechnet.
Hingegen werden Zeiten einer Ferialpraxis oder Zeiten als Postpraktikant zur Gänze angerechnet. Ebenso findet der Abschluss der 12. Schulstufe vor Vollendung des 18. Lebensjahr volle Berücksichtigung.
Im Ermittlungsverfahren im Sinne des AVG wird einerseits der maßgebende Sachverhalt festgestellt und andererseits den Beamt*innen Gelegenheit gegeben, ihre Rechte und Interessen geltend zu machen. Dazu gibt die Behörde eine Frist von sechs Monaten vor. Dann hat diese noch sechs Monate Zeit das Verfahren bescheidmäßig abzuschließen. Um das Verfahren rascher zu erledigen macht es daher Sinn, nach Erhalt des Ermittlungsergebnisses von der Dienstbehörde mittels eingeschriebenen Briefes oder per Mail zu verlangen, den Bescheid ehestmöglich jedenfalls binnen Sechsmonats-Frist auszustellen.
Antrag auf Bescheidausstellung
Angerechnet werden vor dem 18.Lebensjahr:
Zur Gänze:
- Zeiten als Postpraktikant
- Zeiten als Ferialpraktikant
- Zeiten eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
- Die 12. Schulstufe vor Vollendung des 18. LJ
Zur Hälfte:
- Zeiten einer Lehrausbildung als sonstige Zeiten zur Hälfte, wenn diese 4 Jahre übersteigen
- Zeiten einer Lehrausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft erst nach dem 31. März 2000
Zusammenfassend ist festzuhalten:
- Wer bis 22. September des Vorjahres Nachweise über Vordienstzeiten der Dienstbehörde vorgelegt hat, erfährt ein Ermittlungsverfahren aufgrund dieser Nachweise
- Wer bis 22. September des Vorjahres keine Nachweise vorgelegt hat bekommt in diesen Tagen die Verständigung, dass Null Jahre, Null Monate und Null Tage für die Ermittlung des Vergleichsstichtages berücksichtigt wurden.Gleichzeitig ergeht die Einladung, entsprechende Nachweise innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Schriftstückes vorzulegen
- Im Ermittlungsverfahren wird jene Verwendungsgruppe angeführt, in der man zum Zeitpunkt der Pragmatisierung ernannt war.