Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Juli 2023 ausgesprochen, dass der „Pauschalabzug“ von vier Jahren bei den sonstigen Zeiten eine Altersdiskriminierung begründe.
Der Gesetzgeber ist daher unionsrechtlich verpflichtet, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung zu erlassen.
Vor diesem Hintergrund werden die Modalitäten der Anrechnung sonstiger Zeiten (z.B. Lehrzeiten) für alle potenziell betroffenen Bundesbediensteten rückwirkend neugeregelt, sodass im Ergebnis die große Mehrheit von einer Anrechnung sonstiger Zeiten und entsprechenden Nachzahlungen profitieren wird.
Das heißt, dass auch die Postbehörde die Verfahren neu aufrollen muss.