In diesem muss festgehalten worden sein, dass Zeiten vor dem 18. Lebensjahr für die Ermittlung des Vergleichsstichtags herangezogen wurden. Dieser voranzustellende Zeitraum muss lang genug sein um in eine Begünstigung zu kommen. Dies kann z.B. bei ehemaligen PostpraktikantInnen der Fall sein. Da werden bis zu drei Jahre anerkannt, wenn bereits mit 15 Jahren zu arbeiten begonnen wurde. Aber auch der Abschluss der 12. Schulstufe vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann zu einer Neuberechnung führen.
Ob das Thema Vordienstzeiten erledigt ist bleibt abzuwarten. Derzeit läuft ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH betreffend die Berücksichtigung von Lehrzeiten in einer Gebietskörperschaft, wie auch die frühere Post- und Telegraphenverwaltung eine war. Nach der geänderten österreichischen Rechtslage 2019 erfolgt die Berücksichtigung nur dann wenn diese Zeiten nach dem 1. April 2000 zurückgelegt wurden. Ob das im Sinne des EuGH ist soll nun rechtlich geprüft werden.
Wir werden weiter berichten.
Siehe dazu auch unter www.fsgpost.at
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